von Mathias Stahl
Erläuterungen zum Verfahren Amtsverweser bei Anfechtung der Bürgermeisterwahl (04.03.2026):
In diesem Falle kommt § 54 Abs. 5 SächsGemO zur Anwendung. Kommentar dazu: "Im Hinblick darauf, dass die weit überwiegende Zahl der Wahlanfechtungen nicht zu einer
Wahlwiederholung oder Neuwahl führt, eröffnet Abs. 5 dem Gemeinderat die Möglichkeit, den zum Bürgermeister gewählten Bewerber alsbald nach der Wahl als
Amtsverweser tätig werden zu lassen.



