von Mathias Stahl
Erläuterungen zum Verfahren Amtsverweser bei Anfechtung der Bürgermeisterwahl (04.03.2026):
In diesem Falle kommt § 54 Abs. 5 SächsGemO zur Anwendung. Kommentar dazu: "Im Hinblick darauf, dass die weit überwiegende Zahl der Wahlanfechtungen nicht zu einer
Wahlwiederholung oder Neuwahl führt, eröffnet Abs. 5 dem Gemeinderat die Möglichkeit, den zum Bürgermeister gewählten Bewerber alsbald nach der Wahl als
Amtsverweser tätig werden zu lassen. Im Falle der Anfechtung der Bürgermeisterwahl kann auch in Gemeinden mit Beigeordnetem der gewählte Bürgermeister vom
Gemeinderat zum Amtsverweser bestellt werden." (Binus, Sponer, Koolman (2020): Sächsische Gemeindeordnung - Kommentar. 3. Auflage, Wiesbaden: Kommunal- und Schulverlag, S. 206)
De facto geht es morgen bei der Abstimmung Amtsverweser um die Frage: Philipp Preissler - ja oder nein. Andere Kandidaten stehen nach Abs. 5 auch später nicht zur Wahl.
Pressemitteilung 11.02.2026
Die AfD-Stadtratsfraktion hat auf Ihrer letzten Sitzung einstimmig den Beschluss gefasst, zur Stadtratssitzung im März für die Bestellung eines Amtsverwesers zu stimmen bzw. Philipp Preissler im April als gewählten OBM-Kandidaten als Amtsverweser zu bestellen.
Fraktionsvorsitzender Stahl begründet:
„Das Wahlergebnis zur OBM-Wahl ist eindeutig und laut Wahlprüfungsbehörde gültig. Wir sehen die bisher in öffentlicher wie nichtöffentlicher Diskussion aufgeführten Kritikpunkte zum Wahlkampfverhalten des Kandidaten Preissler im Angesicht des Wahlergebnisses als nicht mandatsrelevant an.
Eine Wahl ist DAS Legitimität stiftende Ereignis einer Demokratie und sollte nicht leichtfertig angefochten werden, auch wenn es eine Niederlage bedeutet. Die endgültige Entscheidung muß nun natürlich das Gericht treffen.
Nach § 45 Abs. 1 Kommunalwahlgesetzt (KomWG) ist es jedem Kandidaten möglich, und sofern er seine Rechte verletzt sieht auch ohne Unterstützer, in Widerspruch zu gehen. Jeder Gegenkandidat war nach dem Wahlgang im Zuge der aufgekommenen Diskussion also angehalten, sich für oder gegen einen Einspruch zu entschließen. In Rücksprache mit der Fraktion entschied sich unser OBM-Kandidat Jens Uhlemann dagegen und erkannte die Wahl somit persönlich an.
Unser Beschluss zur Bestellung von Philipp Preissler als Amtsverweser nach § 54 Abs. 5 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) ist daher nur die Fortsetzung dieser Entscheidung zur Anerkennung und wird von unserem Kandidaten auch vorbehaltlos unterstützt.“
Im Vorfeld des Beschlusses noch zu klärende Fragen:
„Laut Kommunalaufsicht wurde der nach der Wahl eingehende Einspruch aufgrund des Nichterreichens des vorgeschriebenen Unterstützerquorums formal zurückgewiesen, d.h. kein anderer Gegenkandidat ging in Widerspruch, durch Pressenachfrage bestätigt. Warum? Sah kein Kandidat seine Rechte als verletzt an? Wurde von den anderen Kandidaten ebenfalls keine Mandatsrelevanz gesehen?
Es ist weiterhin die Frage zu stellen, warum Fraktionen des Stadtrates nun eine Meinung gegen die Bestellung des Wahlsiegers als Amtsverweser äußern, obwohl doch Ihr jeweiliger OBM-Kandidat nicht Einspruch gegen die Richtigkeit der Wahl erhob und damit indirekt die Wahl doch bestätigte! Welche neuen Erkenntnisse führen bei den Fraktionen nun zu einer gegenteiligen Meinung?
Die Beantwortung der Fragen würde die öffentliche Diskussion hinsichtlich Begründetheit der Wahlanfechtung wesentlich beleben.“



