Bilder Andreas Krause und Markus Gehrke, Text Marko Winter,
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger Freibergs,
wie der Presse zu entnehmen war, hat der Stadtrat unserer Stadt am 4. Mai eine Förderrichtlinie (siehe HIER) beschlossen. Diese soll bei der Beseitigung von Schäden helfen soll, welche durch Graffiti-Schmierereien an Häusern entstanden sind.
Dazu noch einige Hintergrund-Informationen: Schon seit einiger Zeit nimmt dieses Problem überhand, gefühlt insbesondere nach dem im Oktober 2022 unser Antrag (d.h. der Antrag der AfD-Stadtratsfraktion) abgelehnt wurde. Er sah vor eine Belohnung für die Ergreifung der Täter auszuloben (Weitere Infos siehe HIER und HIER). Übrigens ist das eine Praxis, welche in vielen Orten üblich ist. In der Umgebung Freibergs seien nur Wilsdruff, Freital oder Annaberg-Buchholz genannt.
Dieser für den 4. Mai 2023 erneut gestellte Antrag wurde durch andere Stadträte und die Verwaltung wieder abgelehnt. Allerdings wurde auf Vorschlag der Stadtverwaltung die oben genannte Förderrichtlinie beschlossen. Die Hilfe für Hauseigentümer ist begrüßenswert, obwohl die „Wurzel des Übels“ nicht ins Blickfeld genommen wird. Wir bitten Sie, dieses Angebot zu nutzen, sofern Sie als Eigentümer von solchen Schmierereien betroffen sein sollten.
Der Zuschuss wird bei Maßnahmen zur Entfernung von Graffiti-Schmierereien je Grundstück bzw. Gebäude gewährt. Bei erbrachten Eigenleistungen sind bis zu 150 € für entstandene Sachkosten (z.B. Graffitientferner, Fassadenfarbe, Gerüstausleihe) möglich. Bei Beauftragung von Firmen sind bis zu 500 Euro je Grundstück bzw. Gebäude möglich. Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung erneuter Graffiti-Schmierereien werden zusätzlich gefördert, bis zu max. 2000 EUR. Das wäre separat und ausdrücklich anzugeben.
Wichtige Elemente aus der Richtlinie sind auf der nachfolgend dargestellt. Verbindlich ist natürlich nur der Text entsprechend amtlicher Bekanntmachung. Weiterhin handelt es sich nicht um eine Rechtsberatung, sondern um eine kommunalpolitische Information als Serviceleistung.
Bitte informieren Sie uns auch über die praktische Handhabung der Förderung bzw. die Gewährung der Gelder. Kontakt bevorzugt per Mail unter
AUSZUG Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner Sitzung am 04.05.2023 folgende Förderrichtlinie beschlossen …
Amtliche Bekanntmachung: https://www.freiberg.de/stadt-und-buerger/aktuelles/neuigkeiten/18-2023
… Die Stadt Freiberg stellt Fördermittel für die ordnungsgemäße und dauerhafte Beseitigung von Graffiti an Außenflächen privater baulicher Anlagen in der Stadt Freiberg einschließlich ihrer Stadtteile …
2. Art und Höhe der Förderung
2.1 Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt …
2.2 Der Zuschuss beträgt bei Maßnahmen zur Entfernung von Graffiti-Schmierereien:
- bei erbrachten Eigenleistungen bis zu 150 € für entstandene Sachkosten (z.B. Graffitientferner, Fassadenfarbe, Gerüstausleihe) je Grundstück (einschließlich dazu gehörender Anlagen) und Fläche mit Nachweis (vgl. Ziffer 3.6),
- ansonsten mit Nachweis (vgl. Ziffer 3.6) bis zu 500 Euro je Grundstück (einschließlich dazu gehörender Anlagen) und Fläche.
Der Zuschuss für die Entfernung der Graffiti-Schmierereien sowie von Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung erneuter Graffiti-Schmierereien beträgt (kumulativ) maximal 2.000 EUR je Grundstück (einschließlich dazu gehörender Anlagen) und Jahr.
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3. Zuwendungsvoraussetzungen
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3.2 Voraussetzungen für die Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung von Graffiti-Schmierereien. Die Graffiti-Beseitigung hat durch
Niederdruckwirbelstrahlverfahren, Heißdampfverfahren, chemische Verfahren, sonstige technische Verfahren oder Überstreichen
zu erfolgen.
Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung/Erschwerung erneuter Graffiti-Schmierereien sind z. B.
die zusätzliche Aufbringung einer Anti-Graffitibeschichtung,
die Begrünung mit Kletterpflanzen ggf. in Verbindung mit Rankhilfen oder
sonstige gestalterische Schutzmaßnahmen.
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5. Antragsverfahren
Bewilligungsstelle
Anträge werden bearbeitet durch die:
Stadtverwaltung Freiberg, Ordnungsamt, Heubnerstraße 15, 09599 Freiberg.
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Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind die Grundeigentümer oder ihnen gleichstehende dinglich Verfügungsberechtigte (z.B. Erbbauberechtigte). Eigentümergemeinschaften können eine Förderung nur im Namen aller Miteigentümer beantragen. In diesem Falle ist ein Bevollmächtigter zu benennen, der befugt ist, das Antragsverfahren durchzuführen, und dem der Bewilligungsbescheid zugestellt werden kann.
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Zeitpunkt der Antragstellung
Der Antrag auf Förderung muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Als Beginn der Maßnahme gilt bereits die Vergabe eines Auftrages (Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages). Anträge sind jeweils bis spätestens zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres zu stellen.
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Antragsunterlagen
Der Antrag ist in Textform zu stellen. Er hat folgenden Inhalt aufzuweisen:
- die Belegenheit des Grundstückes (Straße, Hausnummer, Stadtteil) der von Graffiti betroffenen baulichen Anlage, Eigentumsnachweis des Grundstückes (Kopie Grundbuchauszug),
- eine kurze Beschreibung des Umfeldes der baulichen Anlage (z.B. an viel befahrener Straße, stark frequentierten Plätzen, Bus- oder Bahnhaltestellen, an von Fahrgästen vorbeifahrender Zügen oder Bahnen einsehbaren Stellen),
- die Angabe der Größe der Graffiti-Schmiererei, sowie ein Foto der Graffiti-Schmiererei sowie eine Handskizze zur Lage des Graffito an der baulichen Anlage und zur Straße,
- eine kurze Beschreibung der beabsichtigten Maßnahmen,
- eine Erklärung, ob die beabsichtigten Maßnahmen in Eigenleistung oder durch Fachfirmen durchgeführt werden sollen, sofern keine Eigenleistung erbracht wird, Angaben zu den Fachfirmen (Firmenbezeichnung, Adresse), die die Maßnahmen erbringen sollen
- Kostenvoranschlag für die beabsichtigte Maßnahme (entfällt bei Maßnahmen in Eigenleistung)
- Kopie des Strafantrages/ der Strafanzeige,
- Angabe der Bankverbindung.
Über die Bewilligung des Antrages wird per schriftlichen Bescheid entschieden. Gleiches gilt für die Ablehnung des Antrages.
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3.6 Abschluss der Maßnahme
Der Abschluss der gesamten Maßnahme ist durch Vorlage von Fotos der durchgeführten Maßnahmen (Übersichts- und Detailfotos) sowie der zur Maßnahme gehörenden Rechnungen (bei Eigenleistungen keine Rechnungen) sowie Nachweis der erfolgten Zahlung zu belegen. Die Belege sind der Bewilligungsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahmen vorzulegen. Ein Nachreichen weiterer Rechnungen zur selben Maßnahme ist nicht möglich. Werden die Maßnahmen abweichend von der Antragstellung durchgeführt, so entfällt der Anspruch auf die Zuwendung.